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Im Folgenden haben wir für Sie einen Überblick über für Vermieter ausgewählte steuerliche Neuerungen des Jahres 2020 und 2021 zusammengestellt.

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Im Folgenden haben wir für Sie einen Überblick über für Vermieter ausgewählte steuerliche Neuerungen des Jahres 2020 und 2021 zusammengestellt.

Einkommensteuer

  • Der Einkommensteuersatz beträgt rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile von € 18.000,00 bis € 31.000,00 20 % (statt wie bisher 25 %). Für Einkommensteile über € 1 Mio. beträgt der Steuersatz bis 2025 55 % (bisher bis 2020).
  • Alternativ zur linearen Abschreibung können Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, mit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % abgeschrieben werden. Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen.
  • Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA Die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Mehr dazu finden Sie im gesonderten Artikel.
  • Die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer wurde mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung ab der Veranlagung 2021 stärker harmonisiert.
  • Die Absetzbarkeit von Spenden und von bestimmten Zuwendungen ist mit 10 % des Gewinnes bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 gelten.

Umsatzsteuer

  • Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche unterliegen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 %.
  • Aufgrund der Verschiebung auf EU-Ebene treten bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 erst mit 1.7.2021 in Kraft. Dies betrifft etwa die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von Plattformen als Steuerschuldner.
  • Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % wurde in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kulturbranche sowie Publikationsbereich befristet (bis 31.12.2021) verlängert.
  • Nicht verlängert wurde der ermäßigte Steuersatz für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.

Bundesabgabenordnung

  • Bereits bestehende Stundungen aufgrund von Corona wurden bis zum 30.6.2021 verlängert. Zusätzlich werden für alle in der Zwischenzeit – 26.9.20 bis 31.5.21 – fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 30.6.2021 verschoben.
  • Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.5.2021 beantragt werden, sind bis 30.6.2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.5.2021 fällig werden, sind bis zum 30.6.2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
  • Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 30.6.2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen festgesetzt werden. Ab 1.7.2021 bis 30.6.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 sind nicht vorzuschreiben. Weiters sollen bis 30.6.2021 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden.
  • Für die bis 30.6.2021 aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten wurde ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein coronabedingter Abgabenrückstand kann unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Zinsen betragen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (Stundung, Ratenzahlung) ist ausgeschlossen.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

  • Ausweitung der NoVA auf mehr Kraftfahrzeuge als bisher. So sind nun auch Kleinlastkraftwagen umfasst.
  • Die Berechnungsformel für die NoVA wurde geändert, wodurch es bereits ab 1.7.2021 und dann weiterhin in den Folgejahren 2022-25 ansteigend zu einer jährlichen Verschärfung kommt. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß betroffen.
  • Die neuen Regelungen treten mit 1.7.2021 in Kraft. Als Übergangsregelung gilt, dass bei Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem 1.6.2021 und Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte Regelung gilt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.4.2021.

Stand: 27. April 2021

Bild: photon_photo - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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